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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
kolektief UG
ALLGEMEINES
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der kolektief UG (nachfolgend „kolektief“ genannt) an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, kolektief hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen schriftlich regeln.
1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
VERTRAGSSCHLUSS
2.1 kolektief schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Leistungen und/oder Leistungen einen schriftlichen Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber regelt.
2.2 Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung der vom Auftraggeber im Angebot angegeben oder fernmündlich mitgeteilten Leistungen zustande. Angebote von kolektief sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
LEISTUNGSUMFANG, ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-bzw. Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform und werden ggf. als Mehraufwand berechnet. Projektbezogene Aufwände, die bei Angebotsstellung nicht kalkulierbar sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
3.2 Von kolektief übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. 3.3 kolektief wird den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit sie diese erkennt. Rechtliche Überprüfungen (insbesondere Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) sind nur dann von kolektief geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich als Auftrag fixiert ist.
BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN
4.1 kolektief ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.
4.2 kolektief ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln nach Freigabe durch den Auftraggeber im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen.
4.3 Schaltaufträge für Medien erteilt kolektief – sofern nichts anderes vereinbart wurde – in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
4.4 Für mangelhafte Leistung der Medien haftet kolektief nicht. kolektief verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Medien abzutreten.
LIEFERUNGEN / LEISTUNGEN
5.1 Die Lieferverpflichtungen von kolektief sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von kolektief zur Versendung gebracht sind.Sofern ein abnahmefähiges Werk geschuldet wird, erlischt die Leistungspflicht von kolektief mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber (siehe zur Abnahme von Werken Punkt 7.8 der AGB).
5.2 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (siehe hierzu Punkt 7 der AGB) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von kolektief schriftlich bestätigt worden sind.
5.3 Die Liefer– bzw. Leistungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches von kolektief liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. kolektief wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber, sofern es möglich ist, unverzüglich mitteilen.
5.4 Lieferungen erfolgen ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein.
VERGÜTUNG DER AGENTURLEISTUNGEN
6.1 Sofern im Angebot/Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, werden die von kolektief erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Preislisten von kolektief abgerechnet.
6.2. Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Lizenzen, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
6.3 Die Agenturvergütung für einzelne Projekte und einmalige Leistungen ist nach Abschluss des Projekts bzw. der Erbringung der Leistung und Erteilung der Rechnung durch kolektief zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist kolektief berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.4 Die Agenturvergütung für Laufzeitverträge wird – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – im Voraus nach Rechnungstellung fällig. kolektief behält sich eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
6.5 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
6.6 Rechnungen von kolektief sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mögliche Zahlungswege sind Vorauskasse oder die Überweisung nach Rechnung.
6.7 kolektief behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
6.8 Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist kolektief berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Für künftig zu erbringende Leistungen ist kolektief berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt kolektief vorbehalten.
6.9 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber kolektief die entstandenen Kosten zu ersetzen. kolektief kann ohne Schadens- bzw. Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale in Höhe des eigenen Aufwands verlangen.
6.10 Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit von kolektief anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6.11 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von kolektief sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
7.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch kolektief setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an kolektief zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist kolektief berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertig zustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
7.3 Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen mit kolektief so kooperieren, dass kolektief ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.
7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber hat kolektief auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz kolektief zu informieren.
7.6 Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich kolektief das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt. Alle bis zu dem Zeitpunkt erbrachten Leistungen stellt kolektief ungekürzt dem Auftraggeber in Rechnung.
7.7 Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehende Mitwirkungspflichten für kolektief entstehen, kann kolektief dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wobei der Mehraufwand zu den üblichen Vergütungssätzen von kolektief berechnet wird.
7.8 Nach der Fertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen ist der Auftraggeber innerhalb einer Woche verpflichtet, die Arbeitsergebnisse schriftlich abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gelten diese nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
7.9. Übermittelt kolektief dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse (Texte, Grafiken etc.) zur Durchsicht, Prüfung und Freigabe, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Erteilt der Auftraggeber daraufhin die Freigabe bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeitsergebnis damit als vertragsgemäß an mit der Folge, dass kolektief nicht haftbar ist für etwaige erkennbare Fehler (z.B. Tippfehler, Grammatik oder Übersetzungen).
VERTRAGSLAUFZEITEN UND VERTRAGSKÜNDIGUNG
8.1 Vertragsinhalte können eine einmalige und/oder eine laufende Leistungen (Laufzeitverträge) sein.
8.2 Die Laufzeiten und Kündigungsfristen von Laufzeitverträgen werden individuell geregelt.
8.3 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
8.4 Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
NUTZUNGSRECHTE
9.1 Mit vollständiger Bezahlung gehen alle Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von kolektief auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Auftrags bzw. Projektes erfordert. Im Zweifel erfüllt kolektief ihre Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer.
9.2 Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung von kolektief berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
9.3 kolektief ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
9.4 Zieht kolektief zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.
9.5 Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird kolektief den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
9.6 Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source-Daten samt zugehöriger Dokumentation etc. gehören zum Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte.
9.7 Jegliche von kolektief mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches) dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung.
9.8 Stockmotive: Bildmotive von Fotoagenturen, die in der Rechnung als „Agenturlizenz“ gekennzeichnet sind, dürfen im Rahmen des von kolektief entwickelten Designs nach vollständiger Bezahlung verwendet bzw. verbreitet werden. Lizenzinhaber bleibt kolektief und überträgt lediglich die einmaligen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gelten ohne Einschränkung von Auflage, Zeit oder Reichweite, jedoch nur projektbezogen innerhalb der von kolektief entwickelten Leistung(en) und nicht für andere Medien/Einsatzbereiche. Der Erwerb einer Lizenzerweiterung auf weitere Medien/Einsatzbereiche ist möglich und muss gesondert vereinbart werden.
HINWEIS AUF AGENTUR
kolektief kann auf den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise, z.B. mittels des Hinweises „© kolektief“, auf ihre Agentur hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
GEWÄHRLEISTUNG
11.1 Von kolektief gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.
11.2 Liegt ein Mangel vor, den kolektief zu vertreten hat, so kann kolektief nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat kolektief das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
11.3 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
12.1 Die Haftung von kolektief auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt: kolektief haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer so wesentlichen Pflicht handelt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalpflicht).
12.2 Soweit kolektief für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
12.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von kolektief.
12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
AUFRECHNUNGSVERBOT Gegen Ansprüche von kolektief kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
GEHEIMHALTUNG
14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern, noch weiterzugeben, weder zu verwerten, noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von kolektief vorgestellten Ideen, Konzepten, Entwürfen, in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
14.2 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
14.3 Der Auftraggeber wird zudem den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
DATENSCHUTZ
15.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass kolektief personenbezogene Daten, die sich aus der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags ergeben, während der Dauer des Vertrages/Auftrages speichert und verarbeitet, soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags/Auftrages erforderlich oder dienlich ist.
15.2 kolektief ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogen Daten mit aufzuführen.
15.3 Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an kolektief übermittelte, personenbezogen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch kolektief im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird kolektief insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten freistellen.
15.4 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an kolektief sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.
ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN AUF DRITTE Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von kolektief gestattet.
SCHRIFTFORM Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (Email, SMS, Fax).
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Münster.
18.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
BESCHWERDEN/ STREITSCHLICHTUNG
Seit dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. In diesem Zusammenhang sind wir verpflichtet, Sie auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: legal@kolektief.com HINWEIS NACH VSBG Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
AGB, Stand: 1. März 2026